§ 11 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 11

Einrechnung anderer Bezüge

Entfallen (1) Der Bezug der imAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998angeführten Organe ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter dem Bezug eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter ihrem Bezug, zurückbleibt:)

1.

Ruhebezug als Bundespräsident;

2.

Bezüge bzw. Ruhebezüge, die für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes bzw. Stadtsenates oder einer vergleichbaren Organstellung eines Gemeindeorgans gewährt werden;

3.

Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, oder als Präsident des Rechnungshofes;

4.

laufende Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. als gewähltes oder auf Zeit bestelltes Mitglied (politischer Funktionär) eines Organs einer gesetzlichen Interessenvertretung, einer freiwilligen Berufsvereinigung oder eines Sozialversicherungsträgers oder einer vergleichbaren Einrichtung;

5.

laufende Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. aus der Tätigkeit als gewählter bzw. auf Zeit bestellter politischer Funktionär einer politischen Partei;

6.

laufende Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. als Mitglied eines Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs eines Betriebes, einer Unternehmung oder einer sonstigen Einrichtung;

7.

Invaliditätspensionen, Versehrtenrenten bzw. vergleichbare Geldleistungen, die auf Grund einer Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 oder einer der in Z. 1 bis 6 angeführten Tätigkeit ausbezahlt werden. Für die erforderliche Berechnung sind die Bruttobezüge heranzuziehen. Reisekostenersätze bleiben ebenso unberücksichtigt wie Einkünfte, die auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer der in Z. 4 bis 6 erfaßten Einrichtungen gebühren.

(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die aus einer Tätigkeit nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 gebühren und in einem Betrag ausbezahlt werden, sind so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.

(3) Sämtliche Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. nach Abs. 1 hat der Bezieher dem Land Oberösterreich zu melden.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 11

Einrechnung anderer Bezüge

Entfallen (1) Der Bezug der imAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998angeführten Organe ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter dem Bezug eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter ihrem Bezug, zurückbleibt:)

1.

Ruhebezug als Bundespräsident;

2.

Bezüge bzw. Ruhebezüge, die für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes bzw. Stadtsenates oder einer vergleichbaren Organstellung eines Gemeindeorgans gewährt werden;

3.

Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, oder als Präsident des Rechnungshofes;

4.

laufende Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. als gewähltes oder auf Zeit bestelltes Mitglied (politischer Funktionär) eines Organs einer gesetzlichen Interessenvertretung, einer freiwilligen Berufsvereinigung oder eines Sozialversicherungsträgers oder einer vergleichbaren Einrichtung;

5.

laufende Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. aus der Tätigkeit als gewählter bzw. auf Zeit bestellter politischer Funktionär einer politischen Partei;

6.

laufende Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. als Mitglied eines Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs eines Betriebes, einer Unternehmung oder einer sonstigen Einrichtung;

7.

Invaliditätspensionen, Versehrtenrenten bzw. vergleichbare Geldleistungen, die auf Grund einer Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 oder einer der in Z. 1 bis 6 angeführten Tätigkeit ausbezahlt werden. Für die erforderliche Berechnung sind die Bruttobezüge heranzuziehen. Reisekostenersätze bleiben ebenso unberücksichtigt wie Einkünfte, die auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer der in Z. 4 bis 6 erfaßten Einrichtungen gebühren.

(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die aus einer Tätigkeit nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 gebühren und in einem Betrag ausbezahlt werden, sind so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.

(3) Sämtliche Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. nach Abs. 1 hat der Bezieher dem Land Oberösterreich zu melden.

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