§ 16 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

§ 16

Begünstigung bei krankheitsbedingtem Ausscheiden

 

Kann ein Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, dessen Gesamtzeit unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 bis 9 noch nicht 10 Jahre beträgt, seine Funktion wegen Erkrankung und dgl. nicht mehr ausüben und scheidet es (er) daher aus, so gebühren ihm bis zu einer vierjährigen Gesamtzeit 50% des vollen Ruhebezuges nach § 13. Für jedes weitere Jahr erhöht sich dieser Betrag um jeweils 8% des vollen Ruhebezuges nach § 13.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

§ 16

Begünstigung bei krankheitsbedingtem Ausscheiden

 

Kann ein Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, dessen Gesamtzeit unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 bis 9 noch nicht 10 Jahre beträgt, seine Funktion wegen Erkrankung und dgl. nicht mehr ausüben und scheidet es (er) daher aus, so gebühren ihm bis zu einer vierjährigen Gesamtzeit 50% des vollen Ruhebezuges nach § 13. Für jedes weitere Jahr erhöht sich dieser Betrag um jeweils 8% des vollen Ruhebezuges nach § 13.

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