§ 30 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 30

Reinigung

 

Alle Schulräume sind stets rein zu halten. In den einzelnen Geschoßen sind die erforderlichen Räume für Reinigungsgeräte und -mittel vorzusehen; diese sind mit einem Ausgußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß auszustatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 30

Reinigung

 

Alle Schulräume sind stets rein zu halten. In den einzelnen Geschoßen sind die erforderlichen Räume für Reinigungsgeräte und -mittel vorzusehen; diese sind mit einem Ausgußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß auszustatten.

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