§ 30 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 30

Reinigung

 

Alle Schulräume sind stets rein zu halten. In den einzelnen Geschoßen sind die erforderlichen Räume für Reinigungsgeräte und -mittel vorzusehen; diese sind mit einem Ausgußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß auszustatten.

In Kraft seit 16.09.1994 bis 31.12.9999
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