Feuer- und Blitzschutz
(1) Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfall Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (§ 7 Abs. 1 Z. 4) und in Lehrküchen (§ 9 Abs. 4 Z. 3) werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jede Schule ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage auszustatten.
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