Schülerheime
(1) Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen richtet sich nach Art und Größe der Schulen, denen sie angegliedert sind.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie der §§ 16 bis 32 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.
(3) In jedem Heim sind die erforderlichen Schlaf-, Speise- und Aufenthaltsräume einzurichten, die ein entsprechendes Ausmaß aufzuweisen haben. Jedem Schüler muß ein absperrbarer Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
(4) Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist mindestens ein geeigneter Raum einzurichten. Für die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum zur Verfügung stehen.
(5) Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts untergebracht, so müssen die Schlafräume und die Sanitäranlagen (samt den dazugehörigen Verkehrswegen) für die männlichen Schüler von denen für weibliche Schüler räumlich getrennt sein.
(6) Für die Erzieher sind entsprechende Räume (Dienstzimmer) einzurichten, die so gelegen sein müssen, daß die notwendige Beaufsichtigung der Schüler gewährleistet ist. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(7) Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter Spiel- oder Sportplatz oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.
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