§ 33 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 33

Schülerheime

 

(1) Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen richtet sich nach Art und Größe der Schulen, denen sie angegliedert sind.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie der §§ 16 bis 32 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.

(3) In jedem Heim sind die erforderlichen Schlaf-, Speise- und Aufenthaltsräume einzurichten, die ein entsprechendes Ausmaß aufzuweisen haben. Jedem Schüler muß ein absperrbarer Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.

(4) Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist mindestens ein geeigneter Raum einzurichten. Für die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum zur Verfügung stehen.

(5) Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts untergebracht, so müssen die Schlafräume und die Sanitäranlagen (samt den dazugehörigen Verkehrswegen) für die männlichen Schüler von denen für weibliche Schüler räumlich getrennt sein.

(6) Für die Erzieher sind entsprechende Räume (Dienstzimmer) einzurichten, die so gelegen sein müssen, daß die notwendige Beaufsichtigung der Schüler gewährleistet ist. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(7) Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter Spiel- oder Sportplatz oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.

In Kraft seit 16.09.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 Oö. SBEV 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 Oö. SBEV 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 Oö. SBEV 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 Oö. SBEV 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 Oö. SBEV 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBEV 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 Oö. SBEV 1994
§ 34 Oö. SBEV 1994