§ 28 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 28

Heizung

 

(1) Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß die Gesundheit der Schüler und Lehrer nicht gefährdet wird. Eine Raumheizung mit offenen Glühkörpern darf nicht verwendet werden. Die Heizkörper sind - nach Möglichkeit in Nischen - so anzubringen, daß keine Verletzungsgefahr besteht.

(2) Jede Schule muß mit einer ausreichend dimensionierten Heizungsanlage ausgestattet sein; auf einen ausreichenden Luftwechsel in den Unterrichtsräumen ist Bedacht zu nehmen.

(3) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20 Grad Celsius, in Turn- und Gymnastiksälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.

In Kraft seit 16.09.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Oö. SBEV 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Oö. SBEV 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Oö. SBEV 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Oö. SBEV 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Oö. SBEV 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBEV 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Oö. SBEV 1994
§ 29 Oö. SBEV 1994