Heizung
(1) Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß die Gesundheit der Schüler und Lehrer nicht gefährdet wird. Eine Raumheizung mit offenen Glühkörpern darf nicht verwendet werden. Die Heizkörper sind - nach Möglichkeit in Nischen - so anzubringen, daß keine Verletzungsgefahr besteht.
(2) Jede Schule muß mit einer ausreichend dimensionierten Heizungsanlage ausgestattet sein; auf einen ausreichenden Luftwechsel in den Unterrichtsräumen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20 Grad Celsius, in Turn- und Gymnastiksälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.
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