Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten. Das Wasser muß Trinkqualität aufweisen und ist hierauf regelmäßig zu prüfen.
(2) Die Abwasserbeseitigung hat in technisch und hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.
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