Beleuchtung
(1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen verwendet werden. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgen.
(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen und müssen so beschaffen sein, daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird und eine möglichst gleichmäßige und ausreichend gute Beleuchtung der Arbeitsflächen einschließlich der Schultafeln erfolgt.
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