§ 17 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 17

Sanitäre Anlagen

 

(1) Die Sanitäranlagen sind nach Möglichkeit nordseitig so anzuordnen, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine Sanitäranlage leicht erreicht werden kann. Jedenfalls sind die Sanitäranlagen jeweils im Nahbereich der Mehrzahl der Klassenzimmer anzuordnen.

(2) Für je 25 männliche Schüler bzw. 20 weibliche Schüler ist eine Klosettzelle vorzusehen. Bei männlichen Schülern können maximal 60% der Klosettzellen durch Pißschalen ersetzt werden, wobei eine Pißschale zwei Klosettzellen ersetzt. Die der Berechnung zugrunde zu legende Schülerzahl ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der Klassenzimmer mit der jeweiligen Klassenschülerhöchstzahl.

(3) In den Sanitäranlagen ist außer den Klosettzellen und Pißschalen mit Wasserspülung ein Vorraum vorzusehen. Die Trennwände zu den Vorräumen haben vom Fußboden bis zur Decke zu reichen, die lichte Höhe der Sanitäranlagen hat mindestens 2,60 m zu betragen; die Entlüftung hat unmittelbar ins Freie zu erfolgen, sofern nicht mechanische Entlüftungsvorrichtungen vorgesehen sind. In jedem Vorraum ist ein Handwaschbecken und eine hygienisch einwandfreie Möglichkeit zum Händetrocknen anzubringen.

(4) Die Klosettzellen müssen mindestens 0,90 m breit und 1,25 m lang sein. Die Türen der Klosettzellen müssen nach außen aufschlagen, von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im Notfall ein Öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht. Die Klosettzellen müssen im erforderlichen Umfang auch behindertengerecht ausgeführt sein.

(5) Die Sanitäranlagen für Lehrer, männliche Schüler und weibliche Schüler sind jeweils getrennt anzuordnen, wobei die Trennwände zwischen den Sanitäranlagen vom Fußboden bis zur Decke reichen müssen.

(6) Die Klosettzellen für weibliche Schüler ab der 5. Schulstufe und die Klosettzellen für Lehrer sind mit einem hygienisch einwandfreien, selbstschließenden Abfallbehälter auszustatten.

(7) Die Sanitäranlagen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen versehen sein.

(8) In jedem Geschoß ist in einer Sanitäranlage ein Ausgußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorzusehen, sofern kein gesonderter Raum für Reinigungsgeräte und -mittel besteht.

In Kraft seit 16.09.1994 bis 31.12.9999
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