EDV-Raum
(1) Der EDV-Raum soll mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.
(2) Die Einrichtung eines EDV-Raumes hat insbesondere zu bestehen aus
1. | den für den Unterricht erforderlichen Geräten, | |||||||||
2. | Vorrichtungen zur Verdunkelung des Raumes, | |||||||||
3. | der Verkabelung für Netzwerk und Internet-Anschluss, | |||||||||
4. | einem normgerechten Handfeuerlöscher. |
(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)
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