§ 4 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

II. ABSCHNITT

Unterrichtsräume

 

a)

Allgemeine Anforderungen

 

§ 4

Klassenzimmer - Gruppenraum

 

(1) Die Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten ist. Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht bebauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.

 

(2) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.

 

(3) Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funktion aber ausreichend schalldämmend hergestellt werden; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.

 

(4) Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.

 

(5) Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat mindestens zu bestehen aus

1.

einer verstellbaren, mehrflächigen Schultafel mit einer Gesamtschreibfläche von mindestens 6 m2 samt Zubehör,

2.

der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,

3.

einem versperrbaren Schrank (möglichst Einbauschrank) mit einer Mindesttiefe von 0,35 m,

4.

einem, soweit erforderlich auch behindertengerecht angebrachten Handwaschbecken mit Wasseranschluss,

5.

Aufhängevorrichtungen für Landkarten, Bilder, Schülerarbeiten, Zirkel, Lineal und dgl.,

6.

Ablagen für Bücher, Hefte, Schultaschen, Unterrichtsmaterialien, Lern- und Unterrichtsbehelfe und dergleichen,

7.

Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),

8.

Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Bildmedien,

9.

der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

 

(6) Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.

 

(7) Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.

In Kraft seit 17.06.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. SBEV 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. SBEV 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. SBEV 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. SBEV 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. SBEV 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBEV 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. SBEV 1994
§ 5 Oö. SBEV 1994