§ 4 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.1999 bis 31.12.9999

II. ABSCHNITT

Unterrichtsräume

a)

Allgemeine Anforderungen

§ 4

Klassenzimmer - Gruppenraum

(1) Die Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten ist. Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht bebauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.

(2) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.

(3) Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funktion aber ausreichend schalldämmend hergestellt werden; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.

(4) Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.

(5) Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat mindestens zu bestehen aus

1.

einer verstellbaren, mehrflächigen Schultafel mit einer Gesamtschreibfläche von mindestens 6 m2 samt Zubehör,

2.

der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,

3.

einem versperrbaren Schrank (möglichst Einbauschrank) mit einer Mindesttiefe von 0,35 m,

4.

einem, soweit erforderlich auch behindertengerecht angebrachten Handwaschbecken mit WasseranschlußWasseranschluss,

5.

Aufhängevorrichtungen für Landkarten, Bilder, Schülerarbeiten, Zirkel, Lineal und dgl.,

6.

Ablagen für Bücher, Hefte, Schultaschen, Unterrichtsmaterialien, Lern- und dgl.Unterrichtsbehelfe und dergleichen,

7.

Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),

8.

Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Lichtbildern und FilmenBildmedien,

9.

der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(6) Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.

(7) Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.

Stand vor dem 16.06.1999

In Kraft vom 16.09.1994 bis 16.06.1999

II. ABSCHNITT

Unterrichtsräume

a)

Allgemeine Anforderungen

§ 4

Klassenzimmer - Gruppenraum

(1) Die Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten ist. Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht bebauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.

(2) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.

(3) Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funktion aber ausreichend schalldämmend hergestellt werden; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.

(4) Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.

(5) Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat mindestens zu bestehen aus

1.

einer verstellbaren, mehrflächigen Schultafel mit einer Gesamtschreibfläche von mindestens 6 m2 samt Zubehör,

2.

der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,

3.

einem versperrbaren Schrank (möglichst Einbauschrank) mit einer Mindesttiefe von 0,35 m,

4.

einem, soweit erforderlich auch behindertengerecht angebrachten Handwaschbecken mit WasseranschlußWasseranschluss,

5.

Aufhängevorrichtungen für Landkarten, Bilder, Schülerarbeiten, Zirkel, Lineal und dgl.,

6.

Ablagen für Bücher, Hefte, Schultaschen, Unterrichtsmaterialien, Lern- und dgl.Unterrichtsbehelfe und dergleichen,

7.

Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),

8.

Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Lichtbildern und FilmenBildmedien,

9.

der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(6) Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.

(7) Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.

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