§ 9 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 9

Lehrküche

 

(1) Die Lehrküche an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen soll 60 m2 groß sein und hat drei komplette Arbeitseinheiten (für je fünf Schüler) zu umfassen. An die Lehrküche anschließend ist ein etwa 30 m2 großer Essbereich mit Tischen und 16 Sitzgelegenheiten einzurichten. Ferner ist ein Vorratsraum vorzusehen, der ausreichend belüftet sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) An Sonderschulen sollen die Lehrküche, der Eßbereich und der Vorratsraum zusammen etwa 40 m2 groß sein.

(3) Die Lehrküche ist mit den für den Hauswirtschaftsunterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen und Geräten auszustatten. Von der Lehrküche aus müssen sämtliche Herde und Haushaltsmaschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar sein.

(4) Die Einrichtung einer Lehrküche hat insbesondere zu bestehen aus

1.

der erforderlichen Anzahl an Handwasch-, Abwasch- und Ausgußbecken,

2.

einer zugfreien Be- und Entlüftung,

3.

einem normgerechten Handfeuerlöscher und einer Löschdecke,

4.

hygienisch einwandfreien Boden- und Wandbelägen (Fliesen).

In Kraft seit 17.06.1999 bis 31.12.9999
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