§ 11 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 11

Lehrwerkstätten - Laboratorien

 

(1) Die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen auszustatten. Die Lehrwerkstätten und Laboratorien müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der Unterricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht gestört wird.

(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Anschließend an die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Sonderunterrichtsraum als auch vom Gang aus zugänglich sein.

In Kraft seit 16.09.1994 bis 31.12.9999
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