Gänge - Stiegen
(1) Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)
(2) Hauptstiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein.
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