§ 18 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.1999 bis 31.12.9999

§ 18

Gänge - Stiegen

(1) Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) Hauptstiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein.

Stand vor dem 16.06.1999

In Kraft vom 16.09.1994 bis 16.06.1999

§ 18

Gänge - Stiegen

(1) Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) Hauptstiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein.

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