Schallschutz
(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.
(2) Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z.B. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldämmend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzenden Wohnräumen auszuschließen ist.
(3) In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbetrieb entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.
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