§ 23 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 23

Schallschutz

 

(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.

(2) Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z.B. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldämmend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzenden Wohnräumen auszuschließen ist.

(3) In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbetrieb entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 23

Schallschutz

 

(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.

(2) Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z.B. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldämmend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzenden Wohnräumen auszuschließen ist.

(3) In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbetrieb entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.

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