§ 32 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

V. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

 

§ 32

Nebeneinrichtungen

 

(1) In jeder Schule ist

1.

eine von der allgemeinen Stromversorgung des Gebäudes unabhängige Alarmanlage (z.B. Glocke, handbetriebene Sirene) und erforderlichenfalls eine Pausenzeichenanlage vorzusehen,

2.

für den Katastrophenfall ein batteriegespeistes Rundfunkgerät bereitzuhalten,

3.

jeweils ein entsprechend ausgestatteter und gekennzeichneter Sanitätskasten an allgemein leicht zugänglicher Stelle (wie im Lehrerzimmer), im Bereich des Turn- oder Gymnastiksaales, der Lehrküche, in den Räumen für Werkerziehung sowie in den Lehrwerkstätten und Laboratorien anzuordnen;

4.

im Bereich des Turn- oder Gymnastiksaales eine Notrufeinrichtung vorzusehen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

 

(2) Im Schulgebäude sind je nach Bedarf

1.

eine Anschlagtafel,

2.

Schaukästen zur Ausstellung von Schülerarbeiten oder anderen Gegenständen sowie

3.

Vorrichtungen (z.B. Hängeflächen, Podeste und dgl.) zur Präsentation von Bildern und Objekten

anzubringen. Die Verglasungen von Vitrinen und Schaukästen sind aus Sicherheitsglas herzustellen.

 

(3) Die in einem Schulgebäude vorgesehenen Einrichtungen zur Verpflegung der Schüler (Ausspeisungsküche, Ausspeisungsraum) haben neben den hygienischen auch den brandschutztechnischen Anforderungen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in den Ausspeisungsküchen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.

 

(4) Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z.B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

 

(5) Jede Schule ist außen an sichtbarer Stelle und in gut leserlicher Schrift als solche zu bezeichnen. Ebenso sind die einzelnen Räume gemäß ihrer Widmung zu benennen.

 

(6) Der Zugang zum Schulgebäude ist behindertengerecht zu gestalten und muß staubfrei ausgeführt sein. Im übrigen ist die Schulliegenschaft zweckmäßig zu bepflanzen.

 

(7) Im Bereich der Schulliegenschaft ist nach Möglichkeit eine Haltebucht (allenfalls Umkehrplätze) für Schulbusse zu errichten und sind Fahnenmaste für die Bundesfahne, die Landesfahne und gegebenenfalls für die Gemeindefahne vorzusehen.

In Kraft seit 17.06.1999 bis 31.12.9999
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