VI. ABSCHNITT
Ausnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ausnahme- und Übergangsbestimmungen
(1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
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