§ 34 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

VI. ABSCHNITT

Ausnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 34

Ausnahme- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

In Kraft seit 16.09.1994 bis 31.12.9999
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