§ 25 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 25

Türen

 

(1) Sämtliche Türen der Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie die Türen im Verlauf der Gänge und Hallen (Ausgänge) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen. Führen mehrere Türen von Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese Türen so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.

(2) Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 0,90 m breit und 2 m hoch sein. Sie sind möglichst seitlich vor der ersten Tischreihe anzuordnen. Die Breite der Türöffnungen zu den Lehrwerkstätten ist erforderlichenfalls auf das Einbringen größerer Maschinen abzustimmen. Das Anschlagen der Türen an Wände ist durch entsprechende Vorrichtungen auszuschließen. Die Haupteingangstüren sind mit Vorrichtungen zum selbsttätigen Schließen auszustatten.

(3) Beim Haupteingang ist ein Windfang vorzusehen. Überdies sind im Bereich der Eingänge in das Schulgebäude mit dem Boden niveaugleiche Fußabstreifvorrichtungen vorzusehen.

In Kraft seit 16.09.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Oö. SBEV 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Oö. SBEV 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Oö. SBEV 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Oö. SBEV 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Oö. SBEV 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBEV 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 Oö. SBEV 1994
§ 26 Oö. SBEV 1994