Türen
(1) Sämtliche Türen der Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie die Türen im Verlauf der Gänge und Hallen (Ausgänge) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen. Führen mehrere Türen von Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese Türen so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.
(2) Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 0,90 m breit und 2 m hoch sein. Sie sind möglichst seitlich vor der ersten Tischreihe anzuordnen. Die Breite der Türöffnungen zu den Lehrwerkstätten ist erforderlichenfalls auf das Einbringen größerer Maschinen abzustimmen. Das Anschlagen der Türen an Wände ist durch entsprechende Vorrichtungen auszuschließen. Die Haupteingangstüren sind mit Vorrichtungen zum selbsttätigen Schließen auszustatten.
(3) Beim Haupteingang ist ein Windfang vorzusehen. Überdies sind im Bereich der Eingänge in das Schulgebäude mit dem Boden niveaugleiche Fußabstreifvorrichtungen vorzusehen.
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