Kleiderablagen
(1) Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Unterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werden.
(2) Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.
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