Sonderunterrichtsräume
(1) Das Fußbodenniveau der Sonderunterrichtsräume (wie Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Lehrküche, Werkräume, Lehrwerkstätten und Laboratorien) darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
(2) Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)
(3) Sonderunterrichtsräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(4) Sonderunterrichtsräume haben den fachlichen Erfordernissen, den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in Sonderunterrichtsräumen und zugehörigen Nebenräumen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
(5) Die Einrichtung der Sonderunterrichtsräume richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen unterrichtsspezifischen Anforderungen und hat mindestens zu bestehen aus
1. | einer verstellbaren Schultafel und/oder einer feststehenden Wandtafel, | |||||||||
2. | der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler, | |||||||||
3. | einem Handwaschbecken mit Wasseranschluß, | |||||||||
4. | Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich), | |||||||||
5. | der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit (sofern erforderlich). |
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