§ 7 Oö. SBEV 1994

Oö. SBEV 1994 - Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

b)

Besondere Anforderungen

 

§ 7

Physik- und Chemiesaal

 

(1) Die Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat insbesondere zu bestehen aus

1.

einem Vorführtisch mit den erforderlichen Anschlüssen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säurefesten Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausgußbecken,

2.

der allenfalls erforderlichen Anzahl an Arbeitsplätzen für integrierte Schülerexperimente mit den entsprechenden Anschlüssen,

3.

einer gesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kann,

4.

einer Verdunkelungsvorrichtung,

5.

einem normgerechten Handfeuerlöscher, einer Löschdecke sowie einer Notrufeinrichtung,

6.

einer weißen Projektionsfläche.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

 

(2) Anschließend an die Tafelwand des Physik- und Chemiesaales sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für pysikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.

 

(3) Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.

 

(4) Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal verwendeten Flüssiggasflaschen darf insgesamt 5 kg nicht übersteigen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

 

(5) Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so beschaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient werden kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gasanlage stets geschlossen zu sein. Sämtliche von Schülern bedienbare Installationen müssen auch zentral steuerbar und vom Versorgungsnetz abschaltbar sein.

In Kraft seit 17.06.1999 bis 31.12.9999
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