§ 7 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.1999 bis 31.12.9999

b)

Besondere Anforderungen

§ 7

Physik- und Chemiesaal

(1) Die Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat insbesondere zu bestehen aus

1.

einem Vorführtisch mit den erforderlichen Anschlüssen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säurefesten Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausgußbecken,

2.

einer gesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kannder allenfalls erforderlichen Anzahl an Arbeitsplätzen für integrierte Schülerexperimente mit den entsprechenden Anschlüssen,

3.

einer Verdunkelungsvorrichtunggesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kann,

4.

einer Verdunkelungsvorrichtung,

45.

einem normgerechten Handfeuerlöscher und, einer Löschdecke sowie einer Notrufeinrichtung,

56.

einer weißen Projektionsfläche.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) Anschließend an die Tafelwand des Physik- und Chemiesaales sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für pysikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.

(3) Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.

(4) Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal verwendeten Flüssiggasflaschen darf insgesamt 5 kg nicht übersteigen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

(5) Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so beschaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient werden kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gasanlage stets geschlossen zu sein. Sämtliche von Schülern bedienbare Installationen müssen auch zentral steuerbar und vom Versorgungsnetz abschaltbar sein.

Stand vor dem 16.06.1999

In Kraft vom 16.09.1994 bis 16.06.1999

b)

Besondere Anforderungen

§ 7

Physik- und Chemiesaal

(1) Die Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat insbesondere zu bestehen aus

1.

einem Vorführtisch mit den erforderlichen Anschlüssen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säurefesten Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausgußbecken,

2.

einer gesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kannder allenfalls erforderlichen Anzahl an Arbeitsplätzen für integrierte Schülerexperimente mit den entsprechenden Anschlüssen,

3.

einer Verdunkelungsvorrichtunggesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kann,

4.

einer Verdunkelungsvorrichtung,

45.

einem normgerechten Handfeuerlöscher und, einer Löschdecke sowie einer Notrufeinrichtung,

56.

einer weißen Projektionsfläche.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) Anschließend an die Tafelwand des Physik- und Chemiesaales sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für pysikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.

(3) Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.

(4) Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal verwendeten Flüssiggasflaschen darf insgesamt 5 kg nicht übersteigen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

(5) Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so beschaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient werden kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gasanlage stets geschlossen zu sein. Sämtliche von Schülern bedienbare Installationen müssen auch zentral steuerbar und vom Versorgungsnetz abschaltbar sein.

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