§ 9b Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.1999 bis 31.12.9999

§ 9b

EDV-Raum

 

(1) Der EDV-Raum soll mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.

(2) Die Einrichtung eines EDV-Raumes hat insbesondere zu bestehen aus

1.

den für den Unterricht erforderlichen Geräten,

2.

Vorrichtungen zur Verdunkelung des Raumes,

3.

der Verkabelung für Netzwerk und Internet-Anschluss,

4.

einem normgerechten Handfeuerlöscher.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.1999 bis 31.12.9999

§ 9b

EDV-Raum

 

(1) Der EDV-Raum soll mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.

(2) Die Einrichtung eines EDV-Raumes hat insbesondere zu bestehen aus

1.

den für den Unterricht erforderlichen Geräten,

2.

Vorrichtungen zur Verdunkelung des Raumes,

3.

der Verkabelung für Netzwerk und Internet-Anschluss,

4.

einem normgerechten Handfeuerlöscher.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

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