§ 29 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 29

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

 

(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten. Das Wasser muß Trinkqualität aufweisen und ist hierauf regelmäßig zu prüfen.

(2) Die Abwasserbeseitigung hat in technisch und hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 29

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

 

(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten. Das Wasser muß Trinkqualität aufweisen und ist hierauf regelmäßig zu prüfen.

(2) Die Abwasserbeseitigung hat in technisch und hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.

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