§ 6 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 6

Turn- und Gymnastiksaal

 

(1) Der Turnsaal muß mindestens 10 m x 18 m groß sein und eine lichte Höhe von mindestens 5,50 m aufweisen. Ist der Turnsaal neben dem Schulgebäude freistehend gebaut, so muß er mit diesem durch einen gedeckten und seitlich geschlossenen Gang verbunden sein.

(2) Der Turnsaal ist mit den lehrplanmäßig erforderlichen Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Auf die körperliche Sicherheit der Schüler ist besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Die Maße des Gymnastiksaales sind kleiner als die des Turnsaales. Für die Einrichtung gilt Abs. 2 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 6

Turn- und Gymnastiksaal

 

(1) Der Turnsaal muß mindestens 10 m x 18 m groß sein und eine lichte Höhe von mindestens 5,50 m aufweisen. Ist der Turnsaal neben dem Schulgebäude freistehend gebaut, so muß er mit diesem durch einen gedeckten und seitlich geschlossenen Gang verbunden sein.

(2) Der Turnsaal ist mit den lehrplanmäßig erforderlichen Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Auf die körperliche Sicherheit der Schüler ist besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Die Maße des Gymnastiksaales sind kleiner als die des Turnsaales. Für die Einrichtung gilt Abs. 2 sinngemäß.

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