§ 8 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 8

Pensionsbeitrag

(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.

(2) Jene Mitglieder des Landtages, die sich zur Erhaltung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern, erhalten auf Antrag die von ihnen dafür aufgewendeten Beiträge in der Höhe vom Land ersetzt, die dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,Entfallen (Anm: BGBl. Nr. 189/1955LGBl. Nr. 8/1998, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, entspricht.)

(3) Abs. 2 gilt nicht für jene Mitglieder des Landtages, auf dieEntfallen (Anm: § 29 LGBl. Nr. 8/1998bis § 39 anzuwenden sind.)

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 8

Pensionsbeitrag

(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.

(2) Jene Mitglieder des Landtages, die sich zur Erhaltung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern, erhalten auf Antrag die von ihnen dafür aufgewendeten Beiträge in der Höhe vom Land ersetzt, die dem Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,Entfallen (Anm: BGBl. Nr. 189/1955LGBl. Nr. 8/1998, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, entspricht.)

(3) Abs. 2 gilt nicht für jene Mitglieder des Landtages, auf dieEntfallen (Anm: § 29 LGBl. Nr. 8/1998bis § 39 anzuwenden sind.)

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