§ 29 Oö. BB 1995 § 29

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 eingerechnet, so sind nachträglich Beiträge in der Höhe folgender Hundertsätze der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten:

-

für Zeiten bis 31. Dezember 1977

5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983

7% und

-

für Zeiten vom 1. Februar 1983 an

13%.

(3) § 18 gilt für Mitglieder des Landtages mit der Maßgabe sinngemäß, daß

1.

die Höhe der Rückerstattung 30% der geleisteten Pensionsbeiträge beträgt,

2.

auch Beiträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen sind und

3.

die Beiträge, die gemäß Abs. 2 überwiesen wurden, ab dem Zeitpunkt des Einlangens mit dem Hundertsatz aufzuwerten sind, um den die Bezüge der Mitglieder des Landtages erhöht wurden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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