Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates ist dieses Landesgesetz auch für Zeiten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1991 liegen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärte Verzichte auf Bezugsbestandteile gelten als Verzichte nach § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes für die laufende Funktionsperiode weiter.
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