Geltungsbereich der §§ 29 bis 39
(1) § 29 bis § 39 gelten für jene Mitglieder des Landtages, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993, auf einen monatlichen Ruhebezug erworben haben und nicht bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärt haben, auf ihre Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug zu verzichten.
(2) Ergibt die Anwendung des § 12 Abs. 1 bis 6 für Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Ruhebezug, so ist ein Anspruch auf Ruhebezug nach § 29 bis § 39 zu beurteilen, sofern vor der Funktionsausübung eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhebezug als Mitglied des Landtages erworben wurde.
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