§ 23 Oö. BB 1995 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) §§ 11, 13, 15, 15a und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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