Anspruchsgrundlage
(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des o.ö. Landtages, | |||||||||
2. | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages, wenn für die Zeit ein Betrag nach § 29 Abs. 2 geleistet wird, | |||||||||
3. | der nach Abs. 3 angerechneten Zeit, | |||||||||
4. | den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten, | |||||||||
5. | den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen. | |||||||||
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder des Landtages gewählt bzw. vom neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten als Mitglied der Landesregierung, die ein Mitglied des Landtages vor der Funktionsausübung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach § 12 bis § 16 begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges anzurechnen. Dies gilt sinngemäß für Zeiten als Amtsführender Präsident und Vizepräsident des Landesschulrates.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat. Eine Zurechnung ist nur bis zum Erreichen einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren zulässig.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(7) § 8 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz geltenden Fassung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
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