Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. | für jede Halbwaise 24%, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36% | |||||||||
des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 31 Abs. 1 entspricht. |
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