§ 39 Oö. BB 1995

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 39

Überweisungsbeträge

 

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 29 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Die Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten haben.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund rückerstattet werden.

In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 Oö. BB 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Oö. BB 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 Oö. BB 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 Oö. BB 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 Oö. BB 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 Oö. BB 1995
§ 40 Oö. BB 1995