§ 28 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

§ 28

Geltungsbereich der §§ 29 bis 39

 

(1) § 29 bis § 39 gelten für jene Mitglieder des Landtages, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993, auf einen monatlichen Ruhebezug erworben haben und nicht bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärt haben, auf ihre Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug zu verzichten.

(2) Ergibt die Anwendung des § 12 Abs. 1 bis 6 für Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Ruhebezug, so ist ein Anspruch auf Ruhebezug nach § 29 bis § 39 zu beurteilen, sofern vor der Funktionsausübung eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhebezug als Mitglied des Landtages erworben wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

§ 28

Geltungsbereich der §§ 29 bis 39

 

(1) § 29 bis § 39 gelten für jene Mitglieder des Landtages, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993, auf einen monatlichen Ruhebezug erworben haben und nicht bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärt haben, auf ihre Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug zu verzichten.

(2) Ergibt die Anwendung des § 12 Abs. 1 bis 6 für Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Ruhebezug, so ist ein Anspruch auf Ruhebezug nach § 29 bis § 39 zu beurteilen, sofern vor der Funktionsausübung eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhebezug als Mitglied des Landtages erworben wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten