Amtszulage
(1) Der Bezug des Ersten Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90% des ihm nach § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges beträgt. Der Bezug des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Landtages sowie des gemäß § 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung gewählten Obmannes jedes Klubs erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 50% der Amtszulage des Ersten Präsidenten beträgt.
(2) Die Amtszulage gemäß Abs. 1 gebührt den Präsidenten und den Klubobmännern von dem Monat an, in dem sie gewählt wurden.
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