§ 29 Oö. BB 1995 § 29

Oö. Bezügegesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
§ 29

Pensionsbeitrag; Entrichtung und Teilrückerstattung

(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 eingerechnet, so sind nachträglich Beiträge in der Höhe folgender Hundertsätze der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten:

- für Zeiten bis 31. Dezember 1977 .... 5%,

- für Zeiten vom 1. Jänner 1978

bis 31. Dezember 1978 ............... 5,5%,

- für Zeiten vom 1. Jänner 1979

bis 31. Dezember 1979 ............... 6%,

- für Zeiten vom 1. Jänner 1980

bis 31. Dezember 1980 ............... 6,5%,

- für Zeiten vom 1. Jänner 1981

bis 31. Jänner 1983 ................. 7% und

- für Zeiten vom 1. Februar 1983 an ... 13%.

-

für Zeiten bis 31. Dezember 1977

5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983

7% und

-

für Zeiten vom 1. Februar 1983 an

13%.

(3) § 18 gilt für Mitglieder des Landtages mit der Maßgabe sinngemäß, daß

1.

die Höhe der Rückerstattung 30% der geleisteten Pensionsbeiträge beträgt,

2.

auch Beiträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen sind und

3.

die Beiträge, die gemäß Abs. 2 überwiesen wurden, ab dem Zeitpunkt des Einlangens mit dem Hundertsatz aufzuwerten sind, um den die Bezüge der Mitglieder des Landtages erhöht wurden.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998
§ 29

Pensionsbeitrag; Entrichtung und Teilrückerstattung

(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 eingerechnet, so sind nachträglich Beiträge in der Höhe folgender Hundertsätze der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten:

- für Zeiten bis 31. Dezember 1977 .... 5%,

- für Zeiten vom 1. Jänner 1978

bis 31. Dezember 1978 ............... 5,5%,

- für Zeiten vom 1. Jänner 1979

bis 31. Dezember 1979 ............... 6%,

- für Zeiten vom 1. Jänner 1980

bis 31. Dezember 1980 ............... 6,5%,

- für Zeiten vom 1. Jänner 1981

bis 31. Jänner 1983 ................. 7% und

- für Zeiten vom 1. Februar 1983 an ... 13%.

-

für Zeiten bis 31. Dezember 1977

5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5%,

-

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983

7% und

-

für Zeiten vom 1. Februar 1983 an

13%.

(3) § 18 gilt für Mitglieder des Landtages mit der Maßgabe sinngemäß, daß

1.

die Höhe der Rückerstattung 30% der geleisteten Pensionsbeiträge beträgt,

2.

auch Beiträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen sind und

3.

die Beiträge, die gemäß Abs. 2 überwiesen wurden, ab dem Zeitpunkt des Einlangens mit dem Hundertsatz aufzuwerten sind, um den die Bezüge der Mitglieder des Landtages erhöht wurden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten