Art. 11 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Artikel XI

Inkrafttreten

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 8/1998)

 

(1) Artikel I bis X treten mit 1. Juli 1998 in Kraft, sofern im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Artikel I Z. 5 tritt mit 31. Oktober 1997 in Kraft. Artikel I Z. 10 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) ...

(4) ...

(5) Für Personen, auf die § 15 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 anzuwenden ist, sind Zeiten, für die Pensionsbeiträge auf Grund einer politischen Funktion an eine andere Gebietskörperschaft als das Land geleistet wurden, in dem Verhältnis auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 anzurechnen, das dem Verhältnis der betragsmäßigen Höhe der geleisteten Pensionsbeiträge zur betragsmäßigen Höhe der Pensionsbeiträge gemäß § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 entspricht, sofern die Gebietskörperschaft diese Pensionsbeiträge an das Land überweist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Artikel XI

Inkrafttreten

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 8/1998)

 

(1) Artikel I bis X treten mit 1. Juli 1998 in Kraft, sofern im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Artikel I Z. 5 tritt mit 31. Oktober 1997 in Kraft. Artikel I Z. 10 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) ...

(4) ...

(5) Für Personen, auf die § 15 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 anzuwenden ist, sind Zeiten, für die Pensionsbeiträge auf Grund einer politischen Funktion an eine andere Gebietskörperschaft als das Land geleistet wurden, in dem Verhältnis auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 anzurechnen, das dem Verhältnis der betragsmäßigen Höhe der geleisteten Pensionsbeiträge zur betragsmäßigen Höhe der Pensionsbeiträge gemäß § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 entspricht, sofern die Gebietskörperschaft diese Pensionsbeiträge an das Land überweist.

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