§ 10 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 10

Räume für Werkerziehung

 

Die Räume für Werkerziehung (Werkräume) sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen sowie mit einem Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen auszustatten. Vom Werkraum aus müssen sämtliche Maschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar sein. Maschinen dürfen in Werkräumen nur dann aufgestellt werden, wenn hiefür kein Nebenraum zur Verfügung steht. Von Nebenräumen muß eine Sichtverbindung zum Werkraum gegeben sein. Zur Aufbewahrung von Materialien und von Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke und Regale vorzusehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 10

Räume für Werkerziehung

 

Die Räume für Werkerziehung (Werkräume) sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen sowie mit einem Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen auszustatten. Vom Werkraum aus müssen sämtliche Maschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar sein. Maschinen dürfen in Werkräumen nur dann aufgestellt werden, wenn hiefür kein Nebenraum zur Verfügung steht. Von Nebenräumen muß eine Sichtverbindung zum Werkraum gegeben sein. Zur Aufbewahrung von Materialien und von Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke und Regale vorzusehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

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