§ 37 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.1997 bis 31.12.9999

§ 37

Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge

Auf die nach diesem Abschnitt zustehenden Ansprüche sindEntfallen (Anm: § 15 LGBl. Nr. 8/1998und § 21 Abs. 7 bzw. § 22 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung der volle Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.)

Stand vor dem 30.10.1997

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.10.1997

§ 37

Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge

Auf die nach diesem Abschnitt zustehenden Ansprüche sindEntfallen (Anm: § 15 LGBl. Nr. 8/1998und § 21 Abs. 7 bzw. § 22 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung der volle Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.)

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