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Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge
Auf die nach diesem Abschnitt zustehenden Ansprüche sindEntfallen (Anm: § 15 LGBl. Nr. 8/1998und § 21 Abs. 7 bzw. § 22 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung der volle Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.)
Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge
Auf die nach diesem Abschnitt zustehenden Ansprüche sindEntfallen (Anm: § 15 LGBl. Nr. 8/1998und § 21 Abs. 7 bzw. § 22 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 15 vorgesehenen Vergleichsberechnung der volle Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.)