§ 25 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 25

Bericht an den Zentralwahlausschuß

 

Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 25

Bericht an den Zentralwahlausschuß

 

Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.

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