§ 8 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 8

Wahlvorschläge

 

(1) Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG) sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg mittels einer bescheinigten Postsendung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag auf dem Postweg eingebracht, so hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Abs. 2) den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses innerhalb der Einreichfrist davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Übernehmer auf dem Wahlvorschlag unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Bewerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstgereihten Bewerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 8

Wahlvorschläge

 

(1) Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG) sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg mittels einer bescheinigten Postsendung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag auf dem Postweg eingebracht, so hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Abs. 2) den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses innerhalb der Einreichfrist davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Übernehmer auf dem Wahlvorschlag unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Bewerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstgereihten Bewerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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