§ 12 Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 12

Turn- und Gymnastiksaal

 

(1) Der Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere

1.

einen elastischen Fußbodenbelag,

2.

in Sicherheitsglas ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Fenster,

3.

ausreichende Absicherungen für audivisuelle und sonstige elektrotechnische Geräte sowie

4.

ballwurfsicher ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Deckenleuchten

aufzuweisen.

 

(2) Die Wandgestaltung im Turn- und Gymnastiksaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, daß keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.

 

(3) Für die außerschulische Nutzung eines Turn- oder Gymnastiksaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1994 bis 31.12.9999

§ 12

Turn- und Gymnastiksaal

 

(1) Der Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere

1.

einen elastischen Fußbodenbelag,

2.

in Sicherheitsglas ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Fenster,

3.

ausreichende Absicherungen für audivisuelle und sonstige elektrotechnische Geräte sowie

4.

ballwurfsicher ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Deckenleuchten

aufzuweisen.

 

(2) Die Wandgestaltung im Turn- und Gymnastiksaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, daß keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.

 

(3) Für die außerschulische Nutzung eines Turn- oder Gymnastiksaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.

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