§ 34 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 34

Wahlkundmachung

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a)

den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;

b)

die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen;

c)

den Ort in der Organisationseinheit, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des O.ö. G-PVG und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

d)

den Beginn und das Ende der Auflagefrist von fünf Arbeitstagen gemäß § 35, während der die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt;

e)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden müssen, und daß verspätet eingebrachte Wahlvorschläge nicht berücksichtigt werden;

g)

den Hinweis, daß die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauensperson nur einen Bewerber enthalten dürfen, widrigenfalls jene Bewerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich den Hinweis, daß Wahlvorschläge zumindest zwei Unterschriften aufweisen müssen, sowie den Hinweis, daß die Unterschriften der Bewerber hiebei mitzuzählen sind;

h)

die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und kundgemacht werden;

i)

den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

j)

den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort anwesend sind, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, beim Dienststellenwahlausschuß die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl beantragen können;

k)

den Hinweis auf den zuständigen Wahlausschuß;

l)

den Sitz des Wahlausschusses.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 34

Wahlkundmachung

 

Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a)

den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;

b)

die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen;

c)

den Ort in der Organisationseinheit, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des O.ö. G-PVG und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

d)

den Beginn und das Ende der Auflagefrist von fünf Arbeitstagen gemäß § 35, während der die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt;

e)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden müssen, und daß verspätet eingebrachte Wahlvorschläge nicht berücksichtigt werden;

g)

den Hinweis, daß die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauensperson nur einen Bewerber enthalten dürfen, widrigenfalls jene Bewerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich den Hinweis, daß Wahlvorschläge zumindest zwei Unterschriften aufweisen müssen, sowie den Hinweis, daß die Unterschriften der Bewerber hiebei mitzuzählen sind;

h)

die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und kundgemacht werden;

i)

den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

j)

den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort anwesend sind, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, beim Dienststellenwahlausschuß die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl beantragen können;

k)

den Hinweis auf den zuständigen Wahlausschuß;

l)

den Sitz des Wahlausschusses.

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