§ 18 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

§ 18

Pensionsbeitrags-Rückerstattung

 

(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 Anspruch auf teilweise Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne Anspruch auf einen Ruhebezug (§ 12 oder § 28 Abs. 2) aus dem Amt scheiden und ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren. Die entrichteten Pensionsbeiträge werden im gesamten Ausmaß, jedoch höchstens im Ausmaß von 90% jenes Betrages, der sich nach vierjähriger Entrichtung des Pensionsbeitrages ergibt, rückerstattet.

(2) Bei der Pensionsbeitrags-Rückerstattung sind alle jene Pensionsbeiträge zu berücksichtigen, die für eine Funktion gemäß Abs. 1 entrichtet wurden. Die Pensionsbeiträge sind mit dem Hundertsatz aufzuwerten, um den der ihnen zugrundeliegende Bezug erhöht wurde.

(3) Die Pensionsbeitrags-Rückerstattung ist für den Fall, daß sie bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen, wenn das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates aus seiner Funktion ausscheidet und innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden eine dieser Funktionen oder eine der folgenden Funktionen bzw. eine diesen Funktionen vergleichbare Funktion übernimmt: Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident oder Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes oder Präsident des Rechnungshofes. Die Pensionsbeitrags-Rückerstattung gebührt auch nicht für jene Zeiten, für die das Land Beiträge im Sinn des § 12 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, oder auf Grund vergleichbarer Regelungen entrichtet hat; solche Beiträge sind für solche Zeiten nicht zu entrichten, für die der Inhaber einer Funktion gemäß Abs. 1 eine Pensionsbeitrags-Rückerstattung erhalten hat.

(4) Eine Pensionsbeitrags-Rückerstattung gebührt jedoch, wenn die Amtstätigkeit in den im Abs. 3 genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch auf einen Ruhebezug entstanden ist.

(5) Das frühere Mitglied der Landesregierung, der frühere Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates hat die Pensionsbeitrags-Rückerstattung zurückzuzahlen, wenn es (er) später auf Grund einer der im Abs. 3 angeführten Funktionen einen Anspruch auf einen Ruhebezug erwirbt. Auf Antrag ist die Zurückzahlung je nach sozialer Lage des Antragstellers in höchstens 24 Monatsraten zu bewilligen.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder der Landesregierung. Die Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung zum Mitglied der Landesregierung gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit.

(7) Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß auf Hinterbliebene anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.12.9999

§ 18

Pensionsbeitrags-Rückerstattung

 

(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 Anspruch auf teilweise Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne Anspruch auf einen Ruhebezug (§ 12 oder § 28 Abs. 2) aus dem Amt scheiden und ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren. Die entrichteten Pensionsbeiträge werden im gesamten Ausmaß, jedoch höchstens im Ausmaß von 90% jenes Betrages, der sich nach vierjähriger Entrichtung des Pensionsbeitrages ergibt, rückerstattet.

(2) Bei der Pensionsbeitrags-Rückerstattung sind alle jene Pensionsbeiträge zu berücksichtigen, die für eine Funktion gemäß Abs. 1 entrichtet wurden. Die Pensionsbeiträge sind mit dem Hundertsatz aufzuwerten, um den der ihnen zugrundeliegende Bezug erhöht wurde.

(3) Die Pensionsbeitrags-Rückerstattung ist für den Fall, daß sie bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen, wenn das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates aus seiner Funktion ausscheidet und innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden eine dieser Funktionen oder eine der folgenden Funktionen bzw. eine diesen Funktionen vergleichbare Funktion übernimmt: Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident oder Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes oder Präsident des Rechnungshofes. Die Pensionsbeitrags-Rückerstattung gebührt auch nicht für jene Zeiten, für die das Land Beiträge im Sinn des § 12 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, oder auf Grund vergleichbarer Regelungen entrichtet hat; solche Beiträge sind für solche Zeiten nicht zu entrichten, für die der Inhaber einer Funktion gemäß Abs. 1 eine Pensionsbeitrags-Rückerstattung erhalten hat.

(4) Eine Pensionsbeitrags-Rückerstattung gebührt jedoch, wenn die Amtstätigkeit in den im Abs. 3 genannten Funktionen beendet wird, ohne daß ein Anspruch auf einen Ruhebezug entstanden ist.

(5) Das frühere Mitglied der Landesregierung, der frühere Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates hat die Pensionsbeitrags-Rückerstattung zurückzuzahlen, wenn es (er) später auf Grund einer der im Abs. 3 angeführten Funktionen einen Anspruch auf einen Ruhebezug erwirbt. Auf Antrag ist die Zurückzahlung je nach sozialer Lage des Antragstellers in höchstens 24 Monatsraten zu bewilligen.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder der Landesregierung. Die Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung zum Mitglied der Landesregierung gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit.

(7) Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß auf Hinterbliebene anzuwenden.

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