§ 5 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 5

Auslagenersatz

Entfallen (1) Den imAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998angeführten Organen gebührt neben ihren Bezügen (§ 3 Abs. 1 und 2) ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von diesen Bezügen unter Einschluß einer allfälligen Amtszulage (§ 4) auszugehen ist.

(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Landesregierung beträgt 40%, der Auslagenersatz der Mitglieder des Landtages beträgt 25% des nach Abs. 1 ermittelten Bezuges.

(3) Der Auslagenersatz des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Auslagenersatzes eines Landesrates, der Auslagenersatz des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Auslagenersatzes des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 5

Auslagenersatz

Entfallen (1) Den imAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998angeführten Organen gebührt neben ihren Bezügen (§ 3 Abs. 1 und 2) ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von diesen Bezügen unter Einschluß einer allfälligen Amtszulage (§ 4) auszugehen ist.

(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Landesregierung beträgt 40%, der Auslagenersatz der Mitglieder des Landtages beträgt 25% des nach Abs. 1 ermittelten Bezuges.

(3) Der Auslagenersatz des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Auslagenersatzes eines Landesrates, der Auslagenersatz des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Auslagenersatzes des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.

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