§ 4 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
§ 4

Abgabenschuld; Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld entsteht bei Personen, die in Gästeunterkünften übernachten, mit der ersten Nächtigung; in diesem Zeitpunkt wird auch die Abgabe fällig. Die Tourismusgemeinde kann für den Fall, daß die abgabenpflichtige Person mehrmals in ununterbrochener Reihenfolge in einer Gästeunterkunft nächtigt, die Fälligkeit der Tourismusabgabe im Interesse einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Einhebung abweichend hievon festsetzen; die Tourismusabgabe wird jedenfalls mit der letzten Nächtigung fälligTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Die Abgabenschuld für Ferienwohnungen entsteht jeweils mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht die Abgabenschuld mit dem Tag der Aufgabe; gleichzeitig wird die Abgabenschuld fällig.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2018
§ 4

Abgabenschuld; Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld entsteht bei Personen, die in Gästeunterkünften übernachten, mit der ersten Nächtigung; in diesem Zeitpunkt wird auch die Abgabe fällig. Die Tourismusgemeinde kann für den Fall, daß die abgabenpflichtige Person mehrmals in ununterbrochener Reihenfolge in einer Gästeunterkunft nächtigt, die Fälligkeit der Tourismusabgabe im Interesse einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Einhebung abweichend hievon festsetzen; die Tourismusabgabe wird jedenfalls mit der letzten Nächtigung fälligTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Die Abgabenschuld für Ferienwohnungen entsteht jeweils mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht die Abgabenschuld mit dem Tag der Aufgabe; gleichzeitig wird die Abgabenschuld fällig.

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